1.0 Vertragsabschluss, Schriftform, Geheimhaltung, Änderungen
1.1 Wir
bestellen auf der Grundlage dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen
nicht ausdrücklich widersprechen. Nehmen wir die Lieferung/Leistung
ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem
Fall abgeleitet werden, wir hätten Ihre Lieferbedingungen angenommen.
1.2 Ihre Angebote sollen unseren Anfragen entsprechen; Alternativen sind gleichwohl erwünscht.
Vergütungen
für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten, Entwürfen
sowie für Probelieferungen werden nicht gewährt.
1.3 Nehmen
Sie unsere Bestellung nicht innerhalb von 8 Kalendertagen nach Zugang
schriftlich an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.
Nehmen
Sie unsere Bestellung mit Abweichungen an, so haben Sie uns deutlich
auf diese Abweichungen hinzuweisen. Ein Vertrag kommt nur zustande,
wenn wir diesen Abweichungen schriftlich zugestimmt haben.
Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn Sie nicht innerhalb von 3 Kalendertagen seit Zugang schriftlich widersprechen.
1.4 Nur
schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Mündlich oder
telefonisch erteilte Be-stellungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit
unserer nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Das Gleiche gilt für
mündliche Nebenabreden und nachträgliche Änderungen des Vertrages.
Bestellungen,
Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen können auch
elektro-nisch bzw. durch Datenfernübertragung oder durch maschinell
lesbare Datenträger erfolgen.
1.5 Sie
haben unsere Anfragen, die daraus resultierenden Angebote sowie den
Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln und dürfen in sämtlichen
Veröffentlichungen, z.B. in Werbematerialien und Referenzlisten, auf
geschäftliche Verbindungen mit uns erst nach der von uns erteilten
schriftlichen Zustimmung hinweisen.
1.6 Die
Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen
kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die
Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. Angestellte und
Mitarbeiter, die von Ihnen mit der Ausführung unserer Bestellung
beauftragt werden, müssen von Ihnen zur entsprechenden Geheimhaltung
verpflichtet werden. Sie sind hinsichtlich §§ 17 und 18 UWG zu belehren.
Erkennt
einer der Vertragspartner, dass eine geheim zu haltende Information in
den Besitz eines unbefugten Dritten gelangt oder eine geheim zu
haltende Unterlage verloren gegangen ist, so wird er den anderen
Vertragspartner hiervon unverzüglich unterrichten.
Die
Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages.
Sie erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen
enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
1.7 Wir
können Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsabschluss
verlangen, soweit dies für Sie zumutbar ist. Bei dieser
Vertragsänderung sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere
hinsichtlich der Mehr‑ oder Minderkosten sowie der Liefertermine,
angemessen zu berücksichtigen.
2.0 Preise, Preisprüfung, Versand, Verpackung
2.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art aus.
Kosten
für Verpackung und Transport bis zur von uns angegebenen
Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle sowie für Zollformalitäten und
Zoll sind in den Preisen enthalten. Ist ein Preis „ab Werk“ oder „ab
Lager“ vereinbart, übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten.
Sind keine Preise in der Bestellung angegeben, gelten Ihre derzeitigen
Listenpreise abzüglich der mit uns vereinbarten Rabatte bzw. der
handelsüblichen Abzüge.
Zur
Lieferung gehören auch alle vertraglich vereinbarten Hilfs- und
Betriebsstoffe, Ersatzteile usw. sowie sämtliche Dokumentationen, wie
Zeichnungen, Qualitäts- und Prüfzeugnisse, Servicehandbücher, Montage-
und Bedienungsanleitungen, Ersatzteilkataloge sowie sonstige Handbücher.
Bei
Lieferung von Kauf- und Normteilen sowie von Ihnen selbst hergestellten
Produkten sichern Sie eine Lieferfähigkeit von 2 Jahren zu.
2.2 Auf
Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Lieferscheinen und sämtlicher
Korrespondenz mit uns ist unsere Bestell‑Nr., unsere Teile-Nr.,
Fertigungs-Nr., Kommissions-Nr. anzugeben. Sie sind für alle Folgen
verantwortlich, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung
ergeben.
2.3 Wir
übernehmen nur die von uns bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über‑
oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit uns getroffenen
Absprachen zulässig.
2.4 Der
Versand erfolgt auf Ihre Gefahr. Die Gefahr jeder Verschlechterung,
einschließlich des zufälligen Untergangs, bleibt bis zur Ablieferung an
der vereinbarten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle bei Ihnen.
Wir sind nicht verpflichtet, Wagenladungen vor Eintreffen der Lieferpapiere abzufertigen.
2.5 Ihre
Rücknahmeverpflichtung für die Verpackung richtet sich nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Verbleibt die Verpackung in Ihrem Eigentum,
so nehmen Sie diese auf Ihre Kosten zurück.
Die
Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden.
Verpackungs-materialien sind nur in dem für die Erreichung dieses
Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Es dürfen nur
umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen.
2.6 Für
die Auslegung von Handelsklauseln gelten in erster Linie die Incoterms
in ihrer jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.
3.0 Rechnungserteilung, Zahlung, Bescheinigungen
3.1 Rechnungen
sind uns in dreifacher Ausfertigung mit allen dazugehörigen Unterlagen
und Daten nach erfolgter Lieferung gesondert in ordnungsgemäßer Form
einzureichen. Die zweite Aus-fertigung muss deutlich als Duplikat
gekennzeichnet sein. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten
erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als bei uns eingegangen.
3.2 Zahlung
erfolgt auf dem handelsüblichen Weg, und zwar entweder innerhalb von 10
Kalendertagen mit 3% Skonto oder nach 30 Kalendertagen rein netto,
gerechnet nach Lieferung/Leistung und Rechnungseingang.
3.3 Soweit
Bescheinigungen über Materialprüfungen bzw. sonstige Dokumentationen
vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der
Lieferung und sind zusammen mit der Lieferung an uns zu übersenden.
Spätestens müssen sie jedoch 10 Kalendertage nach Rechnungseingang bei
uns vorliegen. Die Zahlungsfrist für die Rechnung beginnt mit dem
Eingang der vereinbarten Bescheinigungen bzw. Dokumentationen.
3.4 Bei
fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung sind wir berechtigt, die
Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten
und zwar ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen
Zahlungsvergünstigungen. Soweit Zahlungen für fehlerhafte Lieferungen
bereits erbracht wurden, sind wir berechtigt, andere fällige Zahlungen
bis zur Höhe der geleisteten Zahlungen zurückzuhalten.
4.0 Liefertermine, Lieferverzug, höhere Gewalt, frühere Anlieferung, Teillieferungen, Herausgabe der Dokumentation, Produktionseinstellung
4.1 Die
vereinbarten Liefertermine sind verbindlich und müssen genauestens
eingehalten werden. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins
oder der Lieferfrist ist der ordnungsgemäße Eingang der Ware bzw. die
einwandfreie Erbringung der Leistung sowie Übergabe der Dokumentation
bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle oder die
Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme.
Falls
die Lieferfrist von Ihnen als "voraussichtlich", "ungefähr", "unter
üblichem Vorbehalt" oder dergleichen bezeichnet oder bestätigt worden
ist, dürfen zwischen dem genannten Termin und der tatsächlich erfolgten
Lieferung höchstens fünf Kalendertage liegen.
Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
4.2 Erkennen
Sie, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht
eingehalten werden kann, so haben Sie uns dies unverzüglich unter
Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung
schriftlich mitzuteilen.
Sie
werden in solchen Fällen trotzdem alle erforderlichen Maßnahmen
ergreifen, damit der vereinbarte Liefertermin eingehalten werden kann
oder sich nur eine geringe zeitliche Verzögerungen ergibt und uns
schriftlich mitteilen, was Sie hierzu im Einzelfall unternommen haben
und noch unternehmen werden.
Durch
die Mitteilung einer voraussichtlichen Lieferverzögerung ändert sich in
keinem Fall der vereinbarte Liefertermin. Sie räumen uns das Recht ein,
dass wir uns erforderlichenfalls bei Ihren Lieferanten einschalten
können. Alle Kosten, die uns als Folge einer schuldhaft unterbliebenen
oder verspäteten Unterrichtung entstehen, gehen zu Ihren Lasten.
4.3 Kommen Sie in Lieferverzug, dann stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.
Wir
sind dann auch nach dem erfolglosen Ablauf einer von uns gesetzten
angemessenen Frist berechtigt, nach unserer Wahl weiterhin die
Lieferung/Leistung zu verlangen, den Rücktritt mit oder ohne
Schadensersatz auszusprechen oder uns von dritter Seite Ersatz zu
beschaffen und/oder Schadensersatz statt der Leistung geltend zu
machen. Unser Anspruch auf die Lieferung/Leistung geht erst unter, wenn
wir schriftlich den Rücktritt erklären oder Schadensersatz statt der
Leistung verlangen.
Mehrkosten, insbesondere im Fall notwendiger Deckungskäufe, gehen zu Ihren Lasten.
4.4 Auf
das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen können Sie
sich nur berufen, wenn Sie die Unterlagen schriftlich angemahnt und
nicht innerhalb angemessener Frist erhalten haben.
4.5 Höhere
Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner für die Dauer der
Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die
Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren
unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre
Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben
anzupassen.
Wir
sind von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten
Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung wegen der
durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung
‑ unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte ‑ bei uns
nicht mehr verwertbar ist.
Dauern diese Hindernisse mehr als drei Monate an, ist jede Vertragsseite ohne weiteres zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4.6 Bei
früherer Anlieferung als vereinbart, behalten wir uns die Rücksendung
auf Ihre Kosten vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine
Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Ihre
Kosten und Gefahr.
Wir behalten uns im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstage vorzunehmen.
4.7 Teillieferungen
akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Sie sind als
solche in den Versanddokumenten zu kennzeichnen. Dort ist auch die
verbleibende Restmenge aufzuführen. Auch wenn wir einer Teillieferung
zustimmen, bleiben die vereinbarten Termine für die Gesamtlieferung
bestehen, so dass die Lieferung erst mit vollständiger
Vertragserfüllung erbracht ist.
5.0 Gewährleistung, Sicherheitsdatenblätter, Rügefristen, Nachbesserung, Neulieferung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz, Gewährleistungszeit, Hemmung, Neubeginn
5.1 Sämtliche
Lieferungen/Leistungen sind uns frei von Sach‑ und Rechtsmängeln zu
verschaffen. Sie müssen der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen
und den neuesten Stand der Technik, die einschlägigen europäischen und
deutschen rechtlichen Bestimmungen und die Vorschriften und Richtlinien
von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden einhalten. Die
Lieferungen/Leistungen müssen auch für die nach dem Vertrag
vorausgesetzte Verwendung oder, falls eine solche nicht bestimmt ist,
für den verkehrsüblichen Einsatzzweck geeignet sein.
Sämtliche
Waren haben dem letzten Stand der Sicherheitsvorschriften zu
entsprechen und müssen bei Übergabe von den zuständigen Prüfstellen
abgenommen und zur Verwendung für den beabsichtigten Verwendungszweck
zugelassen sein. Die Lieferungen/ Leistungen müssen insbesondere die
arbeitssicherheitsrechtlichen Bestimmungen, die Anforderungen des
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes, die Unfallverhütungs- und
Brandschutzvorschriften sowie die umweltrechtlichen Bestimmungen
erfüllen.
Sie
sind verpflichtet, die jeweils für Ihre Lieferung geltenden
Sicherheitsdatenblätter mit der Lieferung zu übergeben. Sie stellen uns
von allen Regressforderungen Dritter für den Fall frei, dass Sie uns
die Sicherheitsdatenblätter nicht, verspätet oder fehlerhaft liefern.
Das Gleiche gilt für alle späteren Änderungen.
Sind
im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so müssen
Sie hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Ihre Mängelhaftung
wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt.
Haben Sie Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so haben Sie uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Sollten
Sie uns schuldhaft eine Lieferung/Leistung erbringen, die nicht frei
von Rechten Dritter in Deutschland oder, sofern Sie hierüber
unterrichtet sind, im Bestimmungsland ist, werden Sie für alle sich
hieraus für uns ergebenden finanziellen Nachteile aufkommen.
5.2 Sie
verpflichten sich, bei Ihren Lieferungen/Leistungen und auch bei
Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der
wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche
Produkte und Verfahren einzusetzen. Sie haften für die
Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und für alle
Folgeschäden, die durch die Verletzung Ihrer gesetzlichen
Entsorgungspflichten entstehen.
5.3 Wir
werden Ihnen offene Mängel der Lieferung/Leistung unverzüglich
schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines
ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, spätestens jedoch
innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang der Lieferung bei uns. Bei
verdeckten Mängeln beträgt die Rügefrist 3 Arbeitstage nach Entdeckung.
5.4 Während
der Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung/Leistung, zu denen
auch die Nichterreichung garantierter Daten und das Fehlen
zugesicherter Eigenschaften gehören, haben Sie nach Aufforderung
unverzüglich und unentgeltlich, einschließlich sämtlicher
Neben-kosten, nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Austausch der
mangelhaften Teile bzw. Neulieferung/Neuherstellung zu beseitigen.
Sie
tragen insbesondere alle im Zusammenhang mit der Mängelfeststellung und
Mängelbeseitigung entstehenden Aufwendungen, auch soweit sie bei uns
anfallen, insbesondere Untersuchungskosten, Aus‑ und Einbaukosten,
Transport‑, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Dies gilt auch, soweit
sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an
einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde, jedoch nicht,
wenn hierdurch unverhältnismäßige Kosten entstehen.
Nachbesserungen
oder Neulieferungen/Neuherstellungen haben Sie notfalls im
Mehrschicht-betrieb oder im Überstunden‑ oder Feiertagsstundeneinsatz
vorzunehmen, falls dies aus bei uns vorliegenden dringenden
betrieblichen Gründen erforderlich und Ihnen zuzumuten ist.
Nach
dem zweiten erfolglosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen
Frist zur Nachbesserung oder Neulieferung/Neuherstellung stehen uns
auch die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt und Minderung zu. Ein
vereinbarter Zeitraum für die Nacherfüllung hat die gleichen
Rechtswirkungen wie eine von uns vorgenommene Fristsetzung.
Soweit
wir zum Rücktritt berechtigt sind, kann dieser, sofern sich die Nicht-
oder Schlecht-erfüllung auf einen abgrenzbaren Teil der Leistung
beschränkt, auf diesen Teil unter Aufrechterhaltung des Vertrages im
Übrigen beschränkt werden.
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen behalten wir uns in allen Fällen vor.
5.5 Bei
Sachmängeln/Leistungsstörungen stehen uns auch bei Kaufverträgen nach
erfolglosem Ablauf einer von uns zur Nacherfüllung gesetzten Frist
entsprechend § 637 BGB das Recht zur Selbstvornahme/Selbstnachbesserung
und ein Anspruch auf Vorschuss zu.
Kommen
Sie Ihren Verpflichtungen aus der Mängelhaftung innerhalb einer von uns
gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir die
erforderlichen Maßnahmen auf Ihre Kosten und Gefahr selbst treffen oder
von Dritten treffen lassen.
Eigenleistungen rechnen wir zu drittüblichen Marktpreisen ab.
In
dringenden Fällen können wir nach Abstimmung mit Ihnen die
Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen
lassen. Kleine Mängel können von uns ‑ in Erfüllung unserer
Schadensminderungspflicht ‑ ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt
werden, ohne dass hierdurch Ihre Verpflichtungen aus der Mängelhaftung
eingeschränkt werden. Wir können Sie dann mit den erforderlichen
Aufwendungen belasten.
Das
Gleiche gilt, wenn plötzlich ungewöhnlich hohe Schäden drohen oder
sonst besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen eine unverzügliche Nachbesserung durch uns
rechtfertigen.
5.6 Die
Gewährleistungszeit für Sach- und Rechtsmängel beträgt drei Jahre,
soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Dies gilt
auch bei Mehrschichtbetrieb. Sie beginnt mit der Übergabe des
Liefergegenstandes an uns oder den von uns benannten Dritten an der von
uns vorgeschriebenen Empfangs‑ bzw. Verwendungsstelle. Bei
Vorrichtungen, Maschinen, Anlagen und Leistungen beginnt die
Gewährleistungszeit mit dem Abnahmetermin, der in unserer schriftlichen
Abnahmeerklärung genannt wird. Verzögert sich die Abnahme ohne Ihr
Verschulden, so beträgt die Gewährleistungszeit drei Jahre nach
Bereitstellung des Liefer-gegenstandes zur Abnahme. Die
Gewährleistungszeit für Bauwerke und Baumaterialien richtet sich nach
den gesetzlichen Bestimmungen. Für Ersatzteile beträgt sie drei Jahre
nach Einbau/Inbetriebnahme und endet spätestens fünf Jahre nach
Lieferung.
5.7 Solange
über die Berechtigung unserer Reklamation verhandelt wird, ist die
Gewährleistungszeit der betroffenen Anlage/Anlagenteile von der
Meldung der Betriebsstörung bis zum Abschluss der Verhandlungen bzw.
bis zum Ende der Reparaturarbeiten gehemmt.
Liefern
Sie im Rahmen der Nacherfüllung Ersatz, so beginnt die Verjährungsfrist
für das ersatzweise gelieferte Teil mit dessen Einbau/Abnahme neu zu
laufen. Bei einem nachge-besserten Teil beginnt die Verjährungsfrist
mit Beendigung/Abnahme der Nachbesserung bzw. Einbau/Neubau des
nachgebesserten Teils. Diese Regelung gilt nicht, wenn nur ein
geringfügiger Mangel eines gelieferten Teils durch Ersatzlieferung oder
Nachbesserung ohne nennenswerten Aufwand an Zeit und Kosten beseitigt
werden kann. Sie gilt auch dann nicht, wenn die Ersatzlieferung oder
Nachbesserung unbestritten aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung
eines Streits oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung
erfolgte.
Die
Abnahme ist gegebenenfalls bei uns schriftlich zu beantragen. Die Frist
endet jedoch in keinem Fall vor Ablauf der für die ursprüngliche
Lieferung oder Leistung vereinbarten Verjährungsfristen für
Mängelansprüche.
6.0 Qualitätssicherung, Produkthaftung
6.1 Sie
haben eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der
Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese
nach Aufforderung nachzuweisen. Sie werden mit uns, soweit wir dies
für erforderlich halten, eine entsprechende
Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.
6.2 Soweit
nichts anderes vereinbart wurde, werden Sie die Liefergegenstände so
kennzeichnen, dass sie dauerhaft als Ihre Produkte erkennbar sind.
6.3 Werden
wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund
in‑ oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder ‑gesetze wegen
einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf
Ihre Ware zurückzuführen ist, dann sind wir berechtigt, von Ihnen
Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit er durch die von Ihnen
gelieferten Produkte verursacht ist.
Dieser
Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion. Über
Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir Sie,
soweit möglich und zumutbar, unterrichten und Ihnen Gelegenheit zur
Stellungnahme geben.
6.4 Außerdem
werden Sie sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung
einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und
uns auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsichtnahme vorlegen.
7.0 Haftung
Ihre
Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind
für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss
gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einer Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten durch uns beruhen. Weiter gilt er nicht
für die Fälle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
In
Fällen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
und grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen ist der
Schadensersatz auf den Ersatz des bei Vertragsabschluss
vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt.
Soweit
unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für
die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
8.0 Schutzrechte, Nutzungsrechte
8.1 Sie
stehen dafür ein, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten
Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der
Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter
nicht verletzt werden.
8.2 Bei
schuldhaftem Verstoß gegen diese Verpflichtungen stellen Sie uns und
unsere Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen
Schutzrechtsverletzungen frei und tragen auch alle Kosten, die uns in
diesem Zusammenhang entstehen; auch Kosten für etwaige Rechtsverfolgung
und Rückrufaktionen. Ihre Freistellungsverpflichtung bezieht sich auf
alle Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme
durch Dritte notwendigerweise entstehen.
8.3 Wird
die vertragsgemäße Nutzung des Liefer-/Leistungsgegenstandes durch
Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so sind Sie – unbeschadet Ihrer
sonstigen vertraglichen Verpflichtungen – gehalten, auf eigene Kosten
von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten das Recht zu
erwirken, dass der Liefer-/Leistungsgegenstand von uns uneingeschränkt
und ohne zusätzliche Kosten für uns vertragsgemäß genutzt werden kann.
Sie
sind auch berechtigt, die schutzrechtsrelevanten Teile Ihrer
Lieferung/Leistung so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich
herausfallen, gleichwohl aber den zwischen Ihnen und uns bestehenden
vertraglichen Bestimmungen entsprechen.
8.4 Sind
Ihre Bemühungen gemäß Ziffer 8.3 nicht erfolgreich, sind wir
berechtigt, nach Abstimmung mit Ihnen und für eine Übergangszeit von
höchstens sechs Monaten auf Ihre Kosten die Genehmigung zur Benutzung
der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu
erwirken.
Scheitern
die Bemühungen gemäß Ziffer 8.3 oder 8.4, dann werden Sie auf Ihre
Kosten die Anlage entfernen und die von uns erbrachte Vergütung nebst
banküblicher Zinsen zurückerstatten. Weitergehende gesetzliche
Ansprüche behalten wir uns vor.
9.0 Produktionseinstellung
Sofern
Sie vorhaben, Ihre Produktion zu ändern oder einzustellen, werden Sie
uns dies unverzüglich schriftlich anzeigen. Bei Produktionseinstellung
müssen Sie sicherstellen, dass die bisher an uns gelieferten
Materialien mindestens neun Monate nach Ihrer Mitteilung noch lieferbar sind.
10.0 Teilunwirksamkeit
Sollten
einzelne Teile dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam
sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht
beeinträchtigt.
11.0 Auftragsweitergabe nur nach Zustimmung, Abtretungsverbot, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Vertragsübergang, Änderung der Firma
11.1 Sie
sind nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung
den Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrags an Dritte
weiterzugeben. Wird diese Zustimmung erteilt, bleiben Sie uns als
Gesamtschuldner verantwortlich.
11.2 Sie
sind ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt,
Ihre Forderungen gegen uns – ganz oder teilweise - abzutreten oder
durch einen Dritten einziehen zu lassen. Bei Vorliegen eines
verlängerten Eigentumsvorbehalts gilt die Zustimmung als erteilt.
Treten
Sie eine Forderung gegen uns ohne unsere Zustimmung an einen Dritten
ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Wir können dann nach
unserer Wahl mit befreiender Wirkung an Sie oder den Dritten leisten.
11.3 Sie dürfen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
11.4 Zurückbehaltungsrechte stehen Ihnen nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
11.5 Sie haben uns jeden kraft Gesetzes eintretenden Vertragsübergang und jede Änderung Ihrer Firma unverzüglich mitzuteilen.
12.0 Zahlungseinstellung, Insolvenz
Stellen
Sie Ihre Zahlungen ein, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter
bestellt, das Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet oder liegen
Wechsel‑ oder Scheckproteste gegen Sie vor, so sind wir berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung ganz
oder teilweise fristlos zu kündigen, ohne dass daraus Ansprüche gegen
uns hergeleitet werden können.
Wird
der Vertrag von uns gekündigt, so werden die bis dahin ausgeführten
Leistungen nur insoweit zu Vertragspreisen abgerechnet, als sie von uns
bestimmungsgemäß verwendet werden können. Der uns entstehende Schaden
wird bei der Abrechnung berücksichtigt.
13.0 Erfüllungsort
Sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort
für die Lieferverpflichtung die von uns gewünschte Versandanschrift
bzw. Verwendungsstelle; für alle übrigen Verpflichtungen beider Seiten
Barskamp.
Die
Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
geht erst mit Abnahme oder Übernahme am Erfüllungsort auf uns über.
14.0 Gerichtsstand
Für
sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Scheckforderungen ist
ausschließlicher Gerichtsstand Lüneburg. Wir behalten uns jedoch das
Recht vor, unsere Ansprüche an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand
geltend zu machen.
15.0 Ergänzendes Recht
Ergänzend gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980.